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Bei der
Vaterschaftsanfechtung Frist beachten!
Wenn der Kl. (=
Scheinvater) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die sichere Kenntnis hat, dass
zwischen der Mutter und einem anderen Mann ein intimes Verhältnis besteht,
hat er damit genügend Anhaltspunkte für einen anderweitigen
Geschlechtsverkehr und somit für die nicht fern liegende Möglichkeit, dass
er nicht der Vater des Kindes ist. Damit wird die zweijährige
Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB in Lauf gesetzt. Dies gilt erst recht,
wenn er die Mutter dem Kl. erklärt, er werde nie auf Unterhalt in Anspruch
genommen.
OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 3.8.2000 - 2 WF 98/00
Linktipp: Vaterschaftstest
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