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Bei der Vaterschaftsanfechtung Frist beachten! 

Wenn der Kl. (= Scheinvater) im Zeitpunkt der Geburt des Kindes die sichere Kenntnis hat, dass zwischen der Mutter und einem anderen Mann ein intimes Verhältnis besteht, hat er damit genügend Anhaltspunkte für einen anderweitigen Geschlechtsverkehr und somit für die nicht fern liegende Möglichkeit, dass er nicht der Vater des Kindes ist. Damit wird die zweijährige Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB in Lauf gesetzt. Dies gilt erst recht, wenn er die Mutter dem Kl. erklärt, er werde nie auf Unterhalt in Anspruch genommen. 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3.8.2000 - 2 WF 98/00 

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