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Zwangsweise Blutentnahme bei Großeltern eines Kindes zur Vaterschaftsfeststellung 

In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren können auch die leiblichen Eltern eines verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft von dem antragstellenden Kind behauptet wird, zur Duldung einer Blutentnahme verpflichtet sein.

Weigern sich die Großeltern des Kindes unter Angabe von Gründen, eine Blutentnahme vornehmen zu lassen, so hat das Vormundschaftsgericht (bei Verfahren, die nach dem 01.07.1998 anhängig werden, das Familiengericht) über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen insbesondere die zwangsweise Vorführung zum Zweck der Blutentnahme, angeordnet werden dürfen. 

Beschluss des OLG Dresden vom 14.08.1998

22 WF 359/98

NJW-RR 1999, 84

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