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Zwangsweise
Blutentnahme bei Großeltern eines Kindes zur Vaterschaftsfeststellung
In einem
Vaterschaftsfeststellungsverfahren können auch die leiblichen Eltern eines
verstorbenen Mannes, dessen Vaterschaft von dem antragstellenden Kind
behauptet wird, zur Duldung einer Blutentnahme verpflichtet sein.
Weigern sich die Großeltern
des Kindes unter Angabe von Gründen, eine Blutentnahme vornehmen zu lassen,
so hat das Vormundschaftsgericht (bei Verfahren, die nach dem 01.07.1998 anhängig
werden, das Familiengericht) über die Rechtmäßigkeit der Weigerung zu
entscheiden, bevor Zwangsmaßnahmen insbesondere die zwangsweise Vorführung
zum Zweck der Blutentnahme, angeordnet werden dürfen.
Beschluss des OLG Dresden
vom 14.08.1998
22 WF 359/98
NJW-RR 1999, 84
Linktipp: Vaterschaftstest
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