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Vaterschaftsfeststellung, Blutentnahme der Mutter 

Ein nichteheliches Kind verklagte, vertreten durch das Jugendamt, seinen vermeintlichen Vater auf Feststellung der Vaterschaft. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Mutter des Kindes zur Duldung einer Blutentnahme für ein serologisches Gutachten aufgefordert. Diese weigerte sich mit der Begründung, ihr Ehemann beabsichtige, das Kind zu adoptieren und die Feststellung der Vaterschaft des Beklagten würde den Familienfrieden nachhaltig stören.

Diese Gründe hielt das Oberlandesgericht Nürnberg nicht für stichhaltig. Grundsätzlich hat das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Vorrang. Ohne die Klärung der Vaterschaft kann das Kind später in Gefahr geraten, Eheverbote zu übertreten, in der Persönlichkeitsentwicklung gehemmt zu werden oder erbrechtliche Nachteile zu erleiden. Demgegenüber haben die Belange der Mutter zurückzustehen, zumal es sich bei einer Blutabnahme um einen harmlosen Eingriff handelt.

Der Gefahr der Störung des Familienfriedens könnte nach Auffassung des Gerichts dadurch entgegengetreten werden, dass dem derzeit dreijährigen Kind das Ergebnis der Vaterschaftsfeststellung erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart werde. Die Frau muss die Blutentnahme also vornehmen lassen. 

Beschluss des OLG Nürnberg vom 03.01.1996

4 W 4074/95

NJW-RR 1996, 1155

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