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Vaterschaftsfeststellung,
Blutentnahme der Mutter
Ein nichteheliches Kind
verklagte, vertreten durch das Jugendamt, seinen vermeintlichen Vater auf
Feststellung der Vaterschaft. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Mutter des
Kindes zur Duldung einer Blutentnahme für ein serologisches Gutachten
aufgefordert. Diese weigerte sich mit der Begründung, ihr Ehemann
beabsichtige, das Kind zu adoptieren und die Feststellung der Vaterschaft des
Beklagten würde den Familienfrieden nachhaltig stören.
Diese Gründe hielt das
Oberlandesgericht Nürnberg nicht für stichhaltig. Grundsätzlich hat das
Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung Vorrang. Ohne die Klärung der
Vaterschaft kann das Kind später in Gefahr geraten, Eheverbote zu übertreten,
in der Persönlichkeitsentwicklung gehemmt zu werden oder erbrechtliche
Nachteile zu erleiden. Demgegenüber haben die Belange der Mutter zurückzustehen,
zumal es sich bei einer Blutabnahme um einen harmlosen Eingriff handelt.
Der Gefahr der Störung
des Familienfriedens könnte nach Auffassung des Gerichts dadurch
entgegengetreten werden, dass dem derzeit dreijährigen Kind das Ergebnis der
Vaterschaftsfeststellung erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart werde.
Die Frau muss die Blutentnahme also vornehmen lassen.
Beschluss des OLG Nürnberg
vom 03.01.1996
4 W 4074/95
NJW-RR 1996, 1155
Linktipp: Vaterschaftstest
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