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Verhinderte
Vaterschaftsfeststellung
Nach der Trennung von
ihrem ersten Mann lebte eine Frau mit einem anderen Mann, dem nachbenannten Kläger,
zusammen. Nach Beendigung dieses Verhältnisses heiratete die Frau erneut.
Circa sieben Monate nach der Trennung von dem Kläger brachte sie eine Tochter
zur Welt. Ihr zweiter Ehemann erkannte die Vaterschaft des Kindes an. Das
Jugendamt als Vertreter des Kindes stimmte dem zu. Der Kläger wollte nunmehr
gerichtlich feststellen lassen, dass das Kind von ihm und nicht vom zweiten
Ehemann seiner früheren Lebensgefährtin stammte.
Der Bundesgerichtshof
verwarf schließlich in letzter Instanz das Klagebegehren als unzulässig.
Durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz hat sich
das Abstammungsrecht grundlegend geändert. Nach § 1529 ist Vater eines
Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes
verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft
gerichtlich festgestellt wurde. Dagegen räumt das neue Recht demjenigen, der
geltend macht, der wirkliche Erzeuger des Kindes zu sein kein Anfechtungsrecht
ein. Der Gesetzgeber begründete den Ausschluss dieses Anfechtungsrechts wie
folgt: Wenn die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte
nicht ausübten, so spreche dafür, daß eine Anfechtung durch den wirklichen
Erzeuger dem Wohl der "sozialen Familie" zuwiderlaufe. Danach bleibt
der zweite Ehemann der Kindesmutter zumindest "auf dem Papier" der
Vater des Kindes.
Urteil des BGH vom
20.01.1999
XII ZR 117/97
MDR 1999, 548
Linktipp: Vaterschaftstest
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