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Verhinderte Vaterschaftsfeststellung 

Nach der Trennung von ihrem ersten Mann lebte eine Frau mit einem anderen Mann, dem nachbenannten Kläger, zusammen. Nach Beendigung dieses Verhältnisses heiratete die Frau erneut. Circa sieben Monate nach der Trennung von dem Kläger brachte sie eine Tochter zur Welt. Ihr zweiter Ehemann erkannte die Vaterschaft des Kindes an. Das Jugendamt als Vertreter des Kindes stimmte dem zu. Der Kläger wollte nunmehr gerichtlich feststellen lassen, dass das Kind von ihm und nicht vom zweiten Ehemann seiner früheren Lebensgefährtin stammte.

Der Bundesgerichtshof verwarf schließlich in letzter Instanz das Klagebegehren als unzulässig. Durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Kindschaftsreformgesetz hat sich das Abstammungsrecht grundlegend geändert. Nach § 1529 ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Dagegen räumt das neue Recht demjenigen, der geltend macht, der wirkliche Erzeuger des Kindes zu sein kein Anfechtungsrecht ein. Der Gesetzgeber begründete den Ausschluss dieses Anfechtungsrechts wie folgt: Wenn die übrigen Beteiligten die ihnen zustehenden Anfechtungsrechte nicht ausübten, so spreche dafür, daß eine Anfechtung durch den wirklichen Erzeuger dem Wohl der "sozialen Familie" zuwiderlaufe. Danach bleibt der zweite Ehemann der Kindesmutter zumindest "auf dem Papier" der Vater des Kindes. 

Urteil des BGH vom 20.01.1999

XII ZR 117/97

MDR 1999, 548

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